Abschlepphaken pflicht ???

  • Das hört sich gut an,ein problem weniger! Danke

  • Ich seh immer nur "ist Pflicht". Wo steht das? StVZO? Wenn ja, wo genau?

  • Ich sag mal wo das steht ist doch vollkommen egal, auch wenn es nirgends steht ist das Problem doch nicht von der Hand zu weißen. Wenn man nicht mehr ran kommt und man muss wegen nem Unfall abgeschleppt werden ist man immer der Blöde. Wenn jetzt zum Beispiel kein Abschlepper zum Heben verfügbar ist, weil es nen paar mal gekracht hat wegen Neuschnee. Und nun, sagt der Abschlepper Fahrer, den lad ich nicht auf weil er nirgends ran kommt und läßt einen stehen und unsere Freunde von der Polizei sind auch noch da wegen dem Unfall. Da hat man sich aber nen Ding zurecht gemacht. Also sowas will ich nicht erleben. Die lassen ihren Frust das sie stehen bleiben müssen bis das Auto weg ist garantiert an mir aus. Das kann dann ja lustig werden.

  • Zitat

    Original von Jetta_mk4
    Ich sag mal wo das steht ist doch vollkommen egal, auch wenn es nirgends steht ist das Problem doch nicht von der Hand zu weißen. Wenn man nicht mehr ran kommt und man muss wegen nem Unfall abgeschleppt werden ist man immer der Blöde. Wenn jetzt zum Beispiel kein Abschlepper zum Heben verfügbar ist, weil es nen paar mal gekracht hat wegen Neuschnee. Und nun, sagt der Abschlepper Fahrer, den lad ich nicht auf weil er nirgends ran kommt und läßt einen stehen und unsere Freunde von der Polizei sind auch noch da wegen dem Unfall. Da hat man sich aber nen Ding zurecht gemacht. Also sowas will ich nicht erleben. Die lassen ihren Frust das sie stehen bleiben müssen bis das Auto weg ist garantiert an mir aus. Das kann dann ja lustig werden.


    Egal, soso...
    Mir nicht! Ich kenne nämlich ein solche Vorschrift nicht! War nicht Teil meiner damaligen Ausbildung. Und nu?

  • Lt. StVZO §42 Abs. 2 müssen "mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als
    einer Achse .... vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für
    die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist -
    auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche
    Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines
    Abschleppseils haben. "


    Daher stellt das Fehlen der Abschleppeinrichtung an Pkws mit
    eingetragenen Anhängelasten zumindest einen Verstoß gegen die
    Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs und somit eine Ordnungswidrigkeit
    dar.


    Geregelt ist die Pflicht zur Änderungsbegutachtung und das Erlösche der
    Betriebserlaubnis durch den vom BMVBW herausgegebenen
    Beispielkatalog zu Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen
    auf die BE von Fz (§ 19 Abs. 2, 3, 4 u 5) StV 13/36.05.05-24 vom 9. 6.
    1999,
    VkBl. S 451).(z.B. zu finden unter:
    http://www.polizei-steinfurt.de/ps-b-05-3-8.html)
    Doch auch darin ist die Abschleppöse nicht aufgeführt.


    Nach §19 Abs. 2 in folgenden Fällen vom Erlöschen der Betriebserlaubnis
    auszugehen:
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Dieses scheint durch das entfernen der Abschleppöse nicht vordergründig
    gegeben zu sein.


    Allerdings gilt §30 StVZO, danach dürfen Fahrzeugen nur so gebaut, umgebaut
    oder ausgerüstet sein, dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer
    keine
    größere Gefährdung zu erwarten ist.


    Und wenn ein ausgefallenes Fahrzeug nicht rechtzeitig aus einem
    Gefahrenbereich herausgeschleppt werden kann, könnte ein Gefährdungsfall
    konstruiert werden.


    Der Lösungsansatz könnte bei Ihnen in der Streichung der Anhängelasten
    liegen.


    Diese Abnahme kann nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
    einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.


    Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten
    Bundesländern
    der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA beauftragt.


    Wir empfehlen, vor der Änderung Rücksprache mit dem amtlich anerkannten
    Sachverständigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen wird.



    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme





    Paragaph 43 Abs.2 STVzO:


    "Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn, Personenkraftwagen - augenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist - auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum befestigen einer Abschleppstange haben."




    Noch Fragen?

  • Grrrr, dann muss ich den hinten halt wieder Anschweißen. Ich dachte, daß es wenigstens hinten egal ist, weil ICH muss ja im Falle des Falles aus dem Gefahrenbereich geschleppt werden und das geht ja mit dem weiterhin vorhandenen vorderen Abschlepphaken immer noch problemlos.

  • Zitat

    Original von Venom
    Grrrr, dann muss ich den hinten halt wieder Anschweißen. Ich dachte, daß es wenigstens hinten egal ist, weil ICH muss ja im Falle des Falles aus dem Gefahrenbereich geschleppt werden und das geht ja mit dem weiterhin vorhandenen vorderen Abschlepphaken immer noch problemlos.


    Hinten ist es auch egal...schön das etwas in irgendwelchen Paragraphen steht aber draußen in der realen Welt ist es den Grünen als auch dem TÜV egal ob man hinten ne Vorrichtung hat oder nicht.Man muß den nicht mal Austragen lassen.Sehe es doch bei meinem Heck...da komm ich auch nicht mehr dran und trotzdem bin ich bisher durch jeden TÜV gekommen (nichtmal als Mängel aufgeführt).Selbst bei meiner ABE vom Heck steht nix davon drin das man irgendwas mit der Vorrichtung machen muß also Zugänglichkeit etc.
    Anders sieht es bei der Front aus.

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