Lichtpflicht???

  • Hallo,


    Ist definitiv Fakt-sind ab heute erlaubt!


    Matschgo


    Sind die runden, sehen den Neblern ähnlich, sind aber etwas grösser.
    Und auch bei TDI´s und 1,8 T´s verwendbar!

  • kann nicht sein, laut dem gesetz ist es nicht erlaubt.


    die krone zeitung ist ja nicht gerade bekannt für verlässliche infos.


    aber ich schau nochmal im gesetz nach

  • Steht extra dabei, dass der Nationalrat noch schnell ein Gesetz erlassen hat.

  • Zitat

    Original von Automcmurcle


    Sind die runden, sehen den Neblern ähnlich, sind aber etwas grösser.
    Und auch bei TDI´s und 1,8 T´s verwendbar!


    ah, weiss schon welche du meinst =)


    Das mit den Neblern wär mir aber neu :baby: Stand in der Krone? no comment on that ;)


    Aber ich würds begrüssen wenns so wär... Standlicht und Nebler sehn beim 4er-SW irgendwie geil aus :D

  • hast du da mehr infos darüber?


    novelle nummer etc.?


    weil das gültige gesetzblatt lautet so:


    § 99. Beleuchtung


    (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es
    die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der
    Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die
    vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17)
    einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug
    erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht
    und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf
    die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt
    jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern
    auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den
    Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der
    Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen
    gemäß § 17 Abs. 1 lit b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur
    Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit
    vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.
    (1a) Beim Befahren eines Tunnels ist unbeschadet der Bestimmungen
    der Abs. 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des Abs. 5
    über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.
    (2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert
    werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte,
    zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern
    oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden, daß die
    vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des
    Fahrzeuges verdeckt weden, so muß eine entsprechend wirksame
    Ersatzvorrichtung angebracht sein.
    (3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960) darf außer in den im
    Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das
    Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den
    im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von
    optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h
    überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der
    Fahrbahn. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf
    Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von
    Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung
    abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.
    (4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO 1960) und auf
    Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf
    während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit
    Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von
    Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Fernlicht
    darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden
    a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
    b) bei stillstehendem Fahrzeug,
    c) vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht
    geblendet werden würde,
    d) beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu
    überholen,
    e) vor Gruppen von Fußgängern und
    f) beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich
    unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.
    (5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und
    dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu
    verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei
    Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet
    werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch
    Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.
    Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und
    von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des
    Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
    (5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen
    Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht
    oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine
    Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abs. 2
    gilt in diesem Fall nicht. Wird Abblendlicht tagsüber als
    Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei
    Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14
    Abs. 3 und Abs. 4 nicht.

  • Hab die Zeitung jetzt leider nicht mehr zur Hand.


    Aber es steht auch unter Berufung auf ARBÖ oder ÖAMTC drin, also wird es schon stimmen!


    Es sind mir nähmlich heute schon viele mit Neblern entgegengekommen und ich dachte mir, warum sich da keiner aufregt?!


    Aber die wollen dieses sinnlose Gesetz unbedingt am Leben erhalten, was im Sommer doch wirklich sinnlos ist...


    Wenn es limitiert auf z.B. Oktober bis März ist, dann wär´s eine sehr gute Idee, aber bei knallender Sonne- meines Erachtens stupid, aber bitte.

  • ich geb dir vollkommen recht.


    bei strahlendem sonnenschein mit licht fahren ist wirklich eine schnappsidee


    da werd ich mal nachfragen müssen weil die nebler einschalten wäre ja die einfachste lösung

  • Hab ich aus der eben relaunchten HP des ÖAMTC´s-


    Die folgenden Lichtquellen sind bei Tag und guter Sicht im Ortsgebiet und im Freiland erlaubt:
    Serienmäßiges Abblendlicht - damit ist die komplette Fahrzeugbeleuchtung gemeinsam mit Begrenzungslicht, Kennzeichenleuchten und Schlussleuchten gemeint.
    Spezielle Tagfahrleuchten, die sich beim Betätigen der Zündung ein- bzw ausschalten; außer Begrenzungslicht dürfen andere Leuchten nicht gleichzeitig brennen. Eine Blendwirkung ist durch Tagfahrleuchten praktisch ausgeschlossen, der Kraftstoffverbrauch ist deutlich geringer als bei Verwendung von Abblendlicht.
    Abblendscheinwerfer alleine in voller Leistung, ohne dass gleichzeitig Schlussleuchten und weitere Leuchten brennen. Derartige Schaltungen, die meist mit der Zündung geschaltet werden, bieten manche Fahrzeughersteller als "serienmäßiges Tagfahrlicht" an.
    Abblendscheinwerfer alleine, aber mit elektronisch reduzierter Leistung. Die Leuchtstärke muss so stark sein, dass die gesetzlich festgelegten Werte erreicht werden.


    Künftig dürfen auch Nebelscheinwerfer eingesetzt werden.Voraussichtlich Ende April wird das neue Gesetz in Kraft treten.
    Nebelscheinwerfer alleine (wenn fix eingebaut)
    Nebelscheinwerfer und Abblendlicht
    Tagfahrleuchten und Nebelscheinwerfer

  • hab ich auch grad gelesen.


    schade hab mir extra die tagfahrleuchten eingebaut aber bei meinen anderen autos werd ich dann die neblers einschalten lassen

  • Wie dem auch sei, ich empfinde es zu dieser Jahreszeit als überflüssig, aber da kommt halt der Österreicher in mir durch-maulen aber trotzdem einschalten...


    Wird ab 15. April wahrscheinlich auch günstiger für´s Budget sein!


    Schade um meine neuen Jubi SW, wenns draussen 30 Grad hat und von drinnen brennt die Birne, wird der Glanz bald verblassen X(

  • Und hatts von euch schon jemand erwischt?


    Ich jedenfalls kenn keinen.

  • so ab jetzt ist es fix


    mir liegt ein dokument vor welches nebelscheinwerfer offiziel für licht am tag eingesetzt werden dürfen, allerdings ist auch folg punkt eingearbeitet worden:


    5. Nebelscheinwerfer, die nicht in die Fahrzeugfront integriert sind, also z.B. an der Stoßstange
    montiert wurden, sind keine zulässige Lichtquelle für die Verwendung von Licht am Tag.


    falls interesse besteht könnte man es ja irgendwo hochladen

  • jo, AN der stossstange in verboten (wie bei den rally autos),
    aber IN der stossstange ist ok :D
    bzw wie bei mir im lumma ansatz die linsen ;)

  • Ich fahr schon seit nem guten Monat nur mehr mit den Neblern rum und fahr jeden Tag am Morgen bei 2 Gendarmen vorbei... und so bin ich auch schon bei einigen Streifen vorbeigefahrn... haben mich bis dato noch nicht aufgehalten. Man merkt auch dass jetz viele andere Fahrer rein mit den Neblern unterwegs sind =)

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