an die rechtsexperten - anrecht auf abfindung ?

  • so, hätte da mal schnell ne frage. bin seit 5 jahren bei einer großen kaufhauskette beschäftigt - zuerst als aushilfe und seit einem jahr als festangestellter, jedoch die ganze zeit auf 400,- basis.


    nun wird die filiale geschlossen und ich habe gestern meine kündigung bekommen.



    nun gut, für mich ist das ganze net weiter schlimm, weil ich im august meine ausbildung zum vers.. kaufmann antreten werde.


    aber jetzt meine frage: mein filialleiter meinte, ich hätte ein anrecht auf eine abfindung, bei der dann auch meine betriebsjahre als aushilfe angerechnet werden würden, jedoch war in der kündigung nichts hiervon zu lesen.


    was sagen denn unsere rechtsexperten hierzu ?


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  • ich kenn mich im arbeitsrecht noch nicht aus, aber ich mach grad praktikum bei nem arbeitsrechtler, wenns sich einrichten lässt frag ich den mal!
    Kann dir aber nix versprechen, da is immer riesen stress angesagt...
    Wenn nicht rufste einfach mal beim amtsgericht in deiner nähe an und fragst nach einem beratungsgespräch, das kostet in ffm 10€

    Einmal editiert, zuletzt von Antje ()

  • danke antje, wäre super nett von dir =)


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  • Gibts 'ne Bürgerberatung in Münster Olli? Die machen sowas auch für'n 5er! =)

  • so nun sag ich auch mal was dazu..


    Ein Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen erzwingbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, auch nicht nach der Kündigung durch den Arbeitgeber. Daran hat sich auch mit dem zum 01.01.2004 geänderten Kündigungsschutzgesetz nichts geändert. Eine Abfindung ist keine automatische Folge einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Im Zusammenhang mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes wird zwar häufig eine Abfindung gezahlt, es handelt sich dann jedoch um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, der eine Vereinbarung (§ 305 BGB) mit dem Arbeitnehmer zugrunde liegt.


    Zum 01.01.2004 ist der § 1a KdSchG in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt worden. Der Arbeitgeber kann nun im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bereits in der Kündigung serklärung eine Abfindung für den Fall anbieten, dass sein Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Ob jedoch mit der Kündigung eine Abfindung angeboten wird oder nicht, bleibt Sache des Arbeitgebers. In diesen speziellen Fall ist die Höhe der Abfindung jetzt gesetzlich geregelt. Die Abfindung beträgt ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet... =)

    Einmal editiert, zuletzt von RSII ()

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