Typisch Ebay...

  • AH jetzt hats bei mir auch durchgeklingelt - ist recht dreist und sieht man auf den ersten Blick nicht:baby:


    Selbstabholer wär natürlich geil :D

  • Genau - bring mal ein paar mit :D


    Und wenn du schonmal da bist, kannst die ja auf den Tipfehler beim hohen Versand hinweisen. Setz dir lieber ein Helm auf dabei :D

  • der verkauft gewerblich is also ein verbrauchsgüterkauf (glaub ich wenn das net über ebay anders geregelt is), da lässt sich bestimmt was finden, was die regelung mit dem versand unwirksam macht AGB-Vorschriften oder Wucher oder sonstwas :D

    Einmal editiert, zuletzt von Antje ()

  • Zitat

    Original von Antje
    der verkauft gewerblich is also ein verbrauchsgüterkauf (glaub ich wenn das net über ebay anders geregelt is), da lässt sich bestimmt was finden, was die regelung mit dem versand unwirksam macht AGB-Vorschriften oder Wucher oder sonstwas :D


    Na dann such doch mal Antje ob es da was gibt,du kennst dich doch win wenig aus!!! :D

  • § 138 BGB

    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

    (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.


    /Edit: § 291 StGB sieht für das Vergehen des Wuchers Geldstrafe oder
    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, in besonders schweren Fällen
    Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    Einmal editiert, zuletzt von whistler ()

  • ja, dann subsumier mal ;)


  • Also gegen die guten Sitten verstößt ein solches Rechtsgeschäft ja nun nicht. Auch eine Zwangslage kommt kaum in Frage. Zivilrechtlich ist hierbei das Problem, dass eigentlich kein Wirksamer Kaufvertrag durch das Bieten abgeschlossen wird. Vielmehr handelt es sich beim Bieten um die Unterbreitung eines Angebotes des vermeintlichen Käufers die Ware zu den angegeben Bedingungen die Ware zu kaufen. Dieses Angebot kann der Verkäufer dann annehmen oder ablehnen, auch wenn das ablehnen gegen die Ebay-Richtlinien verstoßen würde.


    Wenn tatsächlich jemand so blöd ist und praktisch ein Angebot zum Kauf der Ware zu den Bedingungen abgibt ist er meiner Meinung nach selber Schuld.


    Ob sich jemand des Wuchers gem. §291 StGB strafbar macht steht ja auf einem ganz anderen Blatt.

  • Wer hat nen guten Anwalt und probiert es ;) :] :D

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