Tagfahrleuchten

  • Zitat

    Original von DaProbleM
    Darf man tagsüber "nur" mit Standlicht und NSW fahren? Wäre ja dann eine Art Tagfahrleuchten`?


    Diese Variante ist definitiv nicht erlaubt. :rolleyes:



    Gruß Michael

  • Zitat

    Original von Maik380
    TFL kann man auch über die normalen frontscheinwerfer programieren lassen, das geht bei jedem golf ohne großen aufwand und kosten.


    Ich selber fahre die varaiante wo nur die frontscheinwerfer (ohne heck und instrumendtenbeleuchtung) bei gelöster handbremse geht und das auch noch leicht gedimmt und das gute ist es sogar in deutschland erlaubt :D.


    Gruss
    Maik


    dann verrat doch mal die codierung, damit wir das auch machen können.
    hört sich für mich noch als die beste variante an.

  • Zitat

    Original von public
    dann verrat doch mal die codierung, damit wir das auch machen können.
    hört sich für mich noch als die beste variante an.


    Und schon habe wir das probelm.


    Sorry ich habe aber keine ahnung von der codierung, ich bin lediglich zu meinem händler und habe ihm gesagt das ich das nordamerikanische TFL einprogramiert haben möchte und er hat das dann auch gemacht.


    Gruss
    Maik

  • Hallo.Sorry,hab heute erst meine Unterlagen von den Codierungen bekommen.Hier die Codierung Xenon-ohne Licht/ Regensensor. VAS-Tester in den Modus "Eigendiagnose" wechseln,dann STG 09(Bordnetz)auswählen. STG lange Codierung --->Funktion 07,dann Byte 00 auf den Wert 13 codieren und Byte 17 auf den Wert 19 codieren. Bei Xenon-mit Licht/ Regensensor dieselbe vorgehensweise bis zur Funktion 07. Dann Byte 00 auf den Wert F7 codieren und Byte 17 auf den Wert 19 codieren.Das wars. .Und zur Rechtslage hab ich hier einen Ausdruck vom Bundesministerium für Verkehr,Innovation und Technologie.Darin steht unter "Zu verwendete Lichtquellen": Als zulässige Lichtquellen sieht § 99 Abs.5a KFG folgende Alternativen vor: (normales) Abblendlicht und (normales) Nebellicht,sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird. Und Lenker,die das in § 99 Abs.5a KFG vorgesehene Nebellicht am Tag verwenden,sind daher nicht zu beandstanden,auch wenn die Neuregelung des § 99 Abs.5a KFG noch nicht in Kraft ist.

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