Laufzeit-Mietvertrag kündigen?!

  • Moin,


    ich stecke gerade etwas in der Bredouille, mein Problem wie folgt:


    Die Filiale meines Arbeitgebers ist 70 km von meinem jetzigen Wohnort entfernt, sowohl der öffentlichen Nahverkehr als auch das Auto bieten mir keine optimale Möglichkeit um meinen AG schnell zu erreichen.
    Meine Freundin und ich haben uns nun ein Haus in der Nähe des AG´s ausgesucht und auch gleich zugeschlagen, Preis/Leistung war einfach zu verführerisch.


    Problem 2: Ich habe vor gut 2,5 Jahren einen Mietvertrag über 3 Jahre abgeschlossen, sozusagen als Sicherheit für mich und für den Vermieter - wenn ich heute Kündigen würde wäre ich aber voll in der gesetzlich bzw. vertraglich vorgeschriebenen 3 Monats Frist zum ende des Monats (ende Mai)


    Ich habe mal gehört das Zeitmietverträge überhaupt nicht zulässig sind, konnte aber keine Quelle finden die mir dies bestätigt, vielleicht weiß ja jemand mehr.


    Auch andere Lösungsvorschläge werden gerne entgegen genommen, im Zweifelsfall schick ich dem Vermieter die Kündigung mit dem Vorschlag 3 Potentielle Nachmieter zu finden.


    Help! :)


    Danke im Vorraus!


    Carsten / WetterauV5

    Gruß, Carsten


    dbpaco: "Alter, sach ma, WARUM HAT DER KEINE SCHUHE AN???"

    Einmal editiert, zuletzt von WetterauV5 ()

  • Mal grundsätzlich, Vertrag ist Vertrag, hast dafür ja auch unterschrieben.


    Was Du evtl. gehört haben kannst sind die Staffelmietverträge,
    die eventuell rechtlich fraglich sind...


    Also jetzt sinnvollerweise FREUNDLICH mit dem derzeitigen Vermieter die Situation besprechen,
    der Vorschlag mit den Nachmietern ist grundsätzlich nicht schlecht, allerdings muss der Vermieter nicht jeden annehmen..


    Viel Glück!

  • Zitat

    Original von michaelMUC


    Also jetzt sinnvollerweise FREUNDLICH mit dem derzeitigen Vermieter die Situation besprechen,
    der Vorschlag mit den Nachmietern ist grundsätzlich nicht schlecht, allerdings muss der Vermieter nicht jeden annehmen..


    Viel Glück!


    Würde auch die Version probieren.. Ich denke das ist der beste Weg..

    Gruss Dirk

  • Liegt leider alles am Wohlwollen des Vermieters.


    Mach ihm den Vorschlag mit den Nachmietern, den muss er allerdings in keinster Weise akzeptieren.


    Kündigungsfrist im Mietrecht ist mit drei Monaten angegeben, da ist leider nix dran zu rütteln.
    Kündigungseingang bis zum dritten des Monats.
    Also Kündigung bis spätestens 3.3.08 wäre der 31.5.08 ende. Sonn und Feiertage gelten als Werktage.

  • Das ist ja klar, das stellt ja auch kein Problem dar, allerdings läuft das ganze lt. Vertrag halt erst am 01.12 aus... zum glück ist es "nur" 1/2 Jahr vor ende der regulären Laufzeit, insofern hoffe ich bei passenden Nachmietern auf ein wenig Kulanz.

    Gruß, Carsten


    dbpaco: "Alter, sach ma, WARUM HAT DER KEINE SCHUHE AN???"

  • Hi,


    ist ja gang und gäbe, dass Mietverträge zeitlich begrenzt werden und für den Fall, dass der Mieter früher aussteigen will, soll der Vertrag den Vermieter ja gerade schützen (pacta sunt servanda 8) ).


    Rechtlich ist also am Vertrag nichts zu rütteln, du kannst dem Vermieter aber das Angebot machen, dich schon vorzeitig aus dem Vertrag freizukaufen, dann musst du nicht die ganze Miete zahlen und der Vermieter kann in der Zeit schon weitervermieten.


    Eine andere Möglichkeit wäre auch, dass du die Wohnung, falls das im Mietvertrag vorgesehen ist oder du das mit dem Vermieter absprichst für die Zeit einfach untervermietest oder wie du schon selbst vorgeschlagen hast anständige Nachmieter suchst, die für dich in den Vertrag einsteigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Antje ()

  • ALso ich glaube kaum, dass ein Mietvertrag auf 3 Jahre zulässig ist. Ich würde das an deiner Stelle mal beim Mieterbund prüfen lassen!


    Ich denke das reicht schon, wenn du da kurz anrufst :)


    http://www.mieterbund.de/


    Grüße,
    Daniel

  • Ein Mietvertrag begrenzt auf drei Jahre ist zulässig, das ergibt sich aus einem Erstrechtschluss aus:


    § 550
    Form des Mietvertrags


    Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig


    Außerdem zählt § 575 die Bedingungen auf, unter denen ein Zeitmietvertrag geschlossen werden kann. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, dann sagt die Vorschrift ausdrücklich (das ergibt sich aber auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, da der Mieter ja geschützt werden soll), dass der Vertrag dann nicht nichtig ist, sondern nach Ablauf der vereinbarten Zeit für unbestimmte Zeit gilt.

    Einmal editiert, zuletzt von Antje ()

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