Tagfahrlicht: So zulässig?

  • Hallo zusammen,


    also ich hab mal ne frage und zwar habe ich zurzeit meine Tagfahrleuten so angeklemmt:


    Zündung aus: Alles aus.
    Zündung aus & Standlicht: TFL aus & Standlicht ein.
    Zündung ein: TFL "voll" ein.
    Zündung ein & Standlicht: TFL "voll" und Standlicht ein.
    Zündung ein & Abblendlicht: TFL "gedimmt", Standlicht & Abblendlicht ein.
    Lichthupe & Abblendlicht aus: TFL "voll" & Fernlicht ein.
    Lichthupe & Abblendlicht ein: TFL "gedimmt", Standlicht, Abblendlicht und Fernlicht ein.


    Ist dieser Anschluss nach deutschen Gesetzt genehmigt?


    Vien Dank für eure ANtworten.


    Gruß, Menke

  • also bei mir ist es genauso geschaltet und die grünen haben das letzte mal nix gesagt...haben sich nur über das nicht ablesbare e-prüfzeichen aufgeregt...

    Gruß, Patrick

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  • ja dann werden sie sich bei mir auch freuen die uniformierten Bewegungsmelder... meins nämlich auch ganz bescheiden lesbar...

  • Ist legal so, wenn die TFL eine Zulassung als Standlicht (Begrenzungslicht) haben. Das siehst du am "A" welches auf dem Glas (oder dem Gehäuse) eingeprägt sein muss.
    Wenn das "A" nicht vorhanden ist, dürfen die TFL NUR als TFL benutzt werden! Und das heißt sie müssen komplett aus gehen, wenn Abblendlicht eingeschaltet wird.
    Ansonsten, mit vorhandenem "A" musst du auf die Anbaumaße achten, da Standlichter in begrenzterem Rahmen angebaut sein dürfen als TFL.

  • Also ich denke auch das die Schaltung so komplett richtig ist, nur dass du mit Standlicht und Tagfahrlicht nicht fahren solltest, da das TFL voll nur alleine laufen soll.

  • Habs nochmal nachgelesen:
    "Tagfahrleuchten müssen automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden;
    Tagfahrleuchten dürfen auch ohne Begrenzungsleuchte einschaltbar sein."
    Die erste Zeile besagt, dass du Abblendlicht und TFL (NICHT TFL als Standlicht!!!) zusammen nicht nutzen darfst, die zweite besagt IMO dass die auch mit Begrenzungsleuchten (Standlich) laufen dürfen. ("dürfen AUCH ohne..." also DÜRFEN sie wohl auch mit...)


    Sehr interessant ist der §17 StVO, der u.a. das Standlicht bearbeitet:
    "§ 17 Beleuchtung
    (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden."


    Da dieser Satz aus Zeiten VOR TFL stammt und bisher nicht geändert wurde, scheint das Fahren mit Standlicht und TFL zusammen erlaubt zu sein (nur mit Standlicht darf ausdrücklich NICHT gefahren werden).
    Ich werde bei Gelegenheit mal bei den Grünen nachfragen^^ das interessiert mich ja jetzt doch persönlich sehr ^^

  • dann frag doch auch bitte mal nach ob ich meine s6 tfl eintragen lassen muss,ne anbaubestätigung brauche oder ob ich einfach so weiterfahren kann.ich blick da nämlich nich durch!

    Gruß, Patrick

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  • dann frag doch auch bitte mal nach ob ich meine s6 tfl eintragen lassen muss,ne anbaubestätigung brauche oder ob ich einfach so weiterfahren kann.ich blick da nämlich nich durch!


    Ich dachte diese Frage wurde in dem anderen Thread geklärt.

  • Da brauch ich nicht nachzufragen ^^ solange du den Anschlussplan einhälst (also die Schaltung Regelkonform ist) und du die Anbaumaße einhälst ist alles in Ordnung.
    Hier nochmal die Anbaumaße für Tagfahrleuchten UND STANDLICHT (da du die ja bestimmt gedimmt als Standlicht benutzt)
    TFL:
    maximal 400mm von Außen.
    maximal 1500mm von unten
    (wie man sieht die selben Vorschriften wie für Standlicht, nur dass Standlicht auch noch nen bestimmten Abstand vom Boden MINDESTENS einhalten muss)


    Standlicht (Begrenzungsleuchten):
    maximal 400mm vom äußersten Punkt
    350mm bis 1500mm vom Boden! (da scheitert es oft, da "man" die TFL sehr tief anbringt und dadurch die TFL fürs Standlicht zu tief liegen)

  • Da die LED einen anderen Abstrahlwinkel haben und eine höhere Blendgefahr ist es nicht so einfach wie es scheint, mit einbau nach Maß ist es nicht abgetan siehe hier:

  • Ich muss mich auch noch korrigieren:


    Standlicht alleine ist am Tag zulässig. Der punkt (2) des §17 bezieht sich nur auf Punkt (1) und damit auf schlechts Sicht.


    Grüße
    Max

  • Hey M-A-X,
    hast du für deine AUssage eine verlässliche Quelle oder ein Urteil?
    Ich war anfänglich anderer Meinung, aber im Gott des Verkehrsrechts "Häntschel" steht "Standlicht (Begrenzungsleuchten) ist im Fahrbetrieb _ während der Dauer der Beleuchtungspflicht _ unzulässig. Sonst nicht!".
    Ist ja eigentlich eindeutig, aber leider keine Begründung.
    Gruß

  • Meine Quelle ist die StVO, die leider auch für mich Anfangs an dieser Stelle nicht richtig gelesen wurde.
    Recht einleuchtend wird es, wenn man sich den §17 mal genauer anschaut.


    Satz (1) sagt, dass "Während der Dämmerung, bei Dunkelheit..." mit Licht zu fahren ist.
    Das ist ja soweit logisch.
    Satz (2) sagt u.a. "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden."
    Das führt zu Verwirrung, da man jetzt denkt, dass man alleine mit Standlicht nicht fahren darf.


    Schaut man sich aber z.b.
    Satz (4) an: "Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten."
    So macht AUCH dieser nur Sinn, wenn man Satz (1) voraussetzt. Denn jeder weiß, dass man tagsüber sein Fahrzeug nicht beleuchten muss, wenn man es abstellt ^^


    Also gelten die Sätze (2) und folgende wohl nur in Verbindung mit Satz (1), es sei denn es steht was anderes in den Sätzen (z.B. Satz (2a) "Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren")


    Das wird nochmals bekräftigt, da ich über eine StVZO mit Kommentaren (Beck UND!! Kirschbaum Verlag) verfüge in denen explizit auf das Mißverständnis der Satz (2) eingegangen wird. (bitte richtig lesen, in der StVZO steht zu dem §17 der StVO was!)

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