Kleines Kennzeichen für GOlf

  • Gibt es nicht mittlerweile zwei Standardgrößen? Ich muss morgen zur Zulassungsstelle und hätte auch gerne ein etwas kleineres.

  • Nen 46er Schild sollte ohne Probleme machbar sein.
    Bei 5 stellig aufm Schild ist sogar 42 machbar.

    "Man kann ein Auto nicht wie ein menschliches Wesen behandeln - ein Auto braucht Liebe." - Walter Röhrl


    Gruß,
    Black-Magic-G5


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  • 40er geht bei 5 Stellig


    Einfach mal anfragen, von Landkreis zu Landkreis verschieden

    Hoffmänn

  • Gibt es nicht mittlerweile zwei Standardgrößen?


    Es gibt noch die verkleinerte FE-Schrift mit 49mm Höhe.


    Diese ist jedoch nur für für Kleinkrafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen gedacht.


    Die verkleinerten, zweizeiligen Kennzeichen sind für ein normales KFZ nur noch schwer zu bekommen.
    Ohne einen amtlichen Nachweis, dass am Fahrzeug aus bauartbedingten Gründen keine größeren Kennzeichen angebracht werden können ist das eher aussichtslos.


    PS: Nein, eine US-Stoßstange an einem EU-Fahrzeug ist kein bauartbedingter Grund. ;)




    Ansonsten, mit der normalen Schriftgröße von 75mm ist lediglich die Maximalebreite des Kennzeichens gesetzlich geregelt.
    Mit entsprechend kurzen Nummernkombinationen können auch kürzere Kennzeichen geprägt werden.

    Dieser Beitrag wird bereits 1 mal editiert werden, zunächst von »Marty McFly« (12. November 1955, 22:04) aus folgendem Grund: Ich schätze ihr seid wohl noch nicht so weit. Aber eure Kinder fahr'n da voll drauf ab!

  • Ohne einen amtlichen Nachweis, dass am Fahrzeug aus bauartbedingten Gründen keine größeren Kennzeichen angebracht werden können ist das eher aussichtslos.


    Schon Jahrelang nicht mehr.
    Es muss und wird zugeteilt wenn frei. Verweigern ist Rechtlich nicht zulässig.
    Ein "bauartbedingter Grund" oder "Amtlichen Nachweis" ist nicht mehr erforderlich.


    Die Zuteilung der Kennzeichen erfolgt seit 31.12.2012 in ALLEN größen/Längen.


    http://kfz-zulassung.de/blog/?p=11




    http://www.buzer.de/gesetz/9619/a170048.htm


    http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/anlage_4.htm

  • Bumper redet aber doch (warum auch immer) vom Kleinkraftradkennzeichen, (auch Trecker- oder Ami- genannt), die bekommt man oft nur wie genannt bei ensprechend wenig Platz. Weiß ich leider nur zu gut aus eigener Erfahrung.


    Kurze normale Kennzeichen um die es ja bekommt man spätestens seit einigen Jahren recht problemlos wie du sagtest.

    Zitat

    "...Aber du brauchst ein Fahrzeug, was zu dir passt: Mit Stil, eins mit Charakter. Verstehse. Ein Baby. Zum Liebhaben. Du musst es pflegen, streicheln, tanken - auch Geld reinstecken, so ein Baby will unterhalten werden. Aber dafür bleibt es vielleicht bis zum Ende deines Lebens bei Dir - dein Eigentum." – K.G.

  • Ich schrieb davon, weil DaFadory nach einer zweiten Standardgröße fragte.
    Das liest sich für mich wie die Frage nach den Verkleinerten Schildern mit der kleineren Schrift.


    Denn, wie ich ebenfalls schrieb, für die normale Schriftgröße gibt es außer der maximalen Breite von 520mm keine weiteren "Standardgrößen".


    Ausgehend von den vorgegebenen Minimalabständen zwischen den Zeichen und einer minimalen Zeichenkombination (z.B. [B - A 1] ) könnte ein Kennzeichen unter Verwendung der normalen Schriftgröße (keine Engschrift) theoretisch auf bis zu rund 300mm Breite reduziert werden.
    (Engschrift ist offiziell nur zulässig, wenn eine achtstellige Kombination ansonsten nicht mehr auf ein 520mm-Blech passt.)

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  • Bumper redet aber doch (warum auch immer) vom Kleinkraftradkennzeichen, (auch Trecker- oder Ami- genannt), die bekommt man oft nur wie genannt bei ensprechend wenig Platz. Weiß ich leider nur zu gut aus eigener Erfahrung.


    Man bekommt jedes Kennzeichen was auf der "DIN" Tafel aufgeführt ist.
    Ohne irgendwelche "Auflagen" oder Vorrausetzungen.


    Die "Limitierung" auf Mopeds oder ähnliches ist vor Jahren aufgehoben. Steht ja oben.

  • Sogar in dem Link, den du gepostet hat steht was anderes:


    FZV - Anlage 4:
    Absatz 1. Abmessungen
    "Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden."


    § 10 Absatz 6 Nummer 3 besagt dazu:
    "bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG"


    Richtlinie 2003/37/EG:
    "RICHTLINIE [...] für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhängerund die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile undselbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge."



    Desweiteren steht in
    FZV - Anlage 4:
    Absatz 4. Ergänzungsbestimmungen
    "für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden."


    Die Mittelschrift ist in Absatz 2.2.1 übrigens mit 75mm Höhe angegeben.
    Ergänzend sei noch anzumerken, dass die Engschrift sich lediglich in der Breite, nicht aber in der Höhe (75mm) von der Mittelschrift unterscheidet.



    Ebenfalls ein interessanter Punkt in Absatz 4:
    "Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern"

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  • Nochmal lesen, das waren die ALTEN Bestimmungen.



  • hab auch vor ner woche ein sehr sehr kurzes kz bekommen, xx-xx 19 in engschrift, ist alles kein problem mehr.

  • Engschrift ist von Kreis zu Kreis unterschiedlich.
    Bei uns geht's nicht..


    Und dein's ist nicht kurz..
    Kurz wäre X-X-1

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    Gruß,
    Black-Magic-G5


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  • Nochmal lesen, das waren die ALTEN Bestimmungen.


    Gut, dann gibt es nur noch ein Problem:
    Wer sagt nun dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dass der Inhalt ihrer Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr falsch ist?


    Denn in der aktuell erhältlichen Fassung steht noch immer:
    "Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden."


    Und:
    "Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist."



    Glaubst du nicht, man hätte die offiziellen Verordnungen nicht schon längst angepasst, wenn sie seit fünf Jahren außer Kraft wären?

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  • Hat man, siehe Bundesrat Beschluss.


    Google mal, im G4 Forum hatten wir das alles ausführlich durch gekaut.
    Es ist egal ob Ami oder nicht, wer Kurz will, bekommt es.

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