Nummernschild Klettverschluss

  • golf_4:


    hast du evtl. mal bilder davon?


    supermagnete.de wo finde ich diese und wie teuer sind die?


    Gruß
    Christian ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Crixx ()


  • hab davon leider noch KEIN foto..
    insgesamt kostet es 12 euro für vorne, warte selber gerade wieder auf die neue lieferung ..


    werde das dann dokumentieren!

  • Zitat

    Original von Kaufi
    noch ne andere möglichkeit ist das kennzeichen einfach in die scheibe zu legen. kollege von mir fährt so schon über ein jahr rum und hatte weder beim tüv noch mit der polizei probleme. ist wohl die einfachste methode ;)


    Glück gehabt, verboten hoch 10.
    Das gibt auch empfindliche Strafen, weil man das Kennzeichen auf einem Photo so nicht erkennen kann, oder zumindest schwerer



    Warum muss man denn auf die Nummernschildseite auch Magneten machen ?
    Die sind doch magnetisch !

    Einmal editiert, zuletzt von huibuu ()

  • @Rondras: Schätz mal das es dann besser bzw. fester hält ;)


    Warst gestern gar net beim Treffen ;)

  • Ich war noch um 21:00 Uhr in München, war dann nettweise erst um 00:20 zu Hause und musste heute schon wieder um 06:30 aufstehen.
    Dafür ist der neuer 5er ein Traum 8) So ein Business Modell mit Laptop, Internet und so ein Zeug im Auto. Sehr geil

    Einmal editiert, zuletzt von huibuu ()

  • Neidisch ?
    Den ganzen Tag nix essen, spät nachts noch Reden vorbereiten und so ein Mist ?(
    Ja ich war leider erst auf 2 Treffen (1 davon Schnitzelessen 8))
    Muss halt immer ziemlich viel arbeiten, hätte nie gedacht, daß man als Chef soviel zu tun hat :(

    Einmal editiert, zuletzt von huibuu ()

  • kann ich mir gut vorstellen das man viel zu tun hat, vllt. klappt es ja beim nächsten mal!


    Gruß

  • § 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen.


    (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für


    1. Fahrzeuge von Behörden,


    2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,


    3. (gestrichen)


    4. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,


    5. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,


    6. Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3 a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,


    7. schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,


    8. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.


    Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs. 1 a ein solches Kennzeichen zugeteilt worden ist. Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt.


    (1 a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.


    (1 b) (aufgehoben)


    (1 c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1 b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage V b dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.


    (1 d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1 c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage V c dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.


    (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.


    (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.


    (4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.


    (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muss an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1 a, 2 und 4.


    (5 a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen- Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.


    (5 b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1 a, 2 und 4 entsprechend.


    (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) angebracht werden.


    (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlass geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.



    Damit sollten alle unklarheiten beseitigt sein.

    Einmal editiert, zuletzt von pimboli ()

  • Zitat

    Warum muss man denn auf die Nummernschildseite auch Magneten machen ?
    Die sind doch magnetisch !


    Sorry, aber musst das alte Thema kurz aufgreifen! Nummernschilder sind aus Alu und definitiv nicht Magnetisch! ;):D

    Got Boost?

    Einmal editiert, zuletzt von Psycho ()

  • Kommst 1 1/2 Jahre zu spät .Aber gut das das mal geklärt wurde

    Gruß nightmare

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