unfallschaden oder nicht?

  • hallo,


    habe mein auto (golfV) im jahr 2010 als gebrauchtwagen im autohaus
    gekauft. im kaufvertrag steht: "zahl, umfang und art von mängeln und
    unfallschäden lt. vorbesitzer: NEIN" und " dem verkäufer sind auf
    andere weise mängel und unfallschäden bekannt: NEIN" .


    vor kurzem habe ich aus der reparaturhistorie des autos folgendes erfahren:


    - heckfensterscheibe ersetzt


    - rückwandklappe ausgebeult


    - rückwandklappe lackiert


    - abdeckung stoßfänger hinten lackiert.




    zählt mein auto jetzt als unfallwagen? und wenn ja dann hätte der verkäufer mich doch darauf hinweisen müssen?

  • also für mich ließt sich das so als währe er beim einparken oder so wo angefahren, muss ja nicht immer ein unfall gewesen sein, zumal "ausbeulen" ja jetzt nicht so schlimm klingt.

    Meine VW Historie:
    Polo 6n2 | 75PS -> Komplettumbau auf GTI Style
    Golf 3 | 90PS TDI -> RAT Style
    Golf MK3 US | GTI Automatik -> Komplett OEM
    Golf V Sportline | 105 ~ 140PS -> OEM GTI/R32 Style

  • kommt drauf an wo.

    Meine VW Historie:
    Polo 6n2 | 75PS -> Komplettumbau auf GTI Style
    Golf 3 | 90PS TDI -> RAT Style
    Golf MK3 US | GTI Automatik -> Komplett OEM
    Golf V Sportline | 105 ~ 140PS -> OEM GTI/R32 Style

  • Meine Muddi ist mal mit ihrem 2 Tage alten Golf 4 beim Rückwärtsfahren gegen einen Haufen gestapelter Gehwegplatten gefahren; da war die Scheibe auch kaputt ;)

  • Wie schwer der Schaden auch immer war - der Verkäufer hätte Dich darauf hinweisen müssen.


    Ein Unfall ist rechtlich gesehen jedes plötzlich, nicht vorhergesehene Ereignis, darunter fallen auch die sogenannten "Bagatellschäden", bei denen keine Karosserieteile ausgetauscht werden. Ein Wagen mit einem Instandgesetzten Bagatellschaden (rechtlicher Sonderfall) gilt nicht als Unfallwagen, darf aber auch nicht als unfallfrei verkauft werden.


    Hast Du den Wagen beim Vertragshändler (der Einsicht in die Reparaturhistorie hatte) gekauft oder von dem Vorbesitzer, der den Schaden hat beheben lassen?

    Zu verkaufen:

    • Verlängerungskabel für Heckklappenöffner (für Umbau auf Golf VI Öffner)
    • Nachrüstsatz hintere Fußraumleuchten
    • Entriegelung Tanköffner mit Alukante (für Golf V)
    • Sagitar Warnblinker (dunkelrot, passend für Golf V)
    • Porsche-Deckel (Kühlmittel und Öl)
  • Hey,


    hatte auch so ein Fall, der Vorbesitzer vom Auto ist mal beim einparek an einer Mauer hängen geblieben und hat die komplette Beifahrerseite verkratzt und leichte Dellen waren drinnen. Durch das wurde er auch als nicht Unfallfrei verkauft, obwohl es eigentlich kein schwerer Schaden entstanden ist.
    Nur noch eine Frage, zählt ein instandgesetzter Hagelschaden auch als nicht mehr Unfallfrei?


    Gruß

  • Wie schwer der Schaden auch immer war - der Verkäufer hätte Dich darauf hinweisen müssen.


    Ein Unfall ist rechtlich gesehen jedes plötzlich, nicht vorhergesehene Ereignis, darunter fallen auch die sogenannten "Bagatellschäden", bei denen keine Karosserieteile ausgetauscht werden. Ein Wagen mit einem Instandgesetzten Bagatellschaden (rechtlicher Sonderfall) gilt nicht als Unfallwagen, darf aber auch nicht als unfallfrei verkauft werden.


    Ist an sich schon eine ganz gute Beschreibung und gehe ich voll mit - muss aber noch was ergänzen:


    Ob es sich um einen Bagatellschaden handelt kommt darauf an, wie teuer der Schaden war, d.h. welche Kosten durch den Schaden verursacht wurden. Und das ist in der Rechtssprechung teilweise unterschiedlich ausgelegt. Ich hatte selbst auch mal so einen Fall. In der Regel geht man bei einem Schaden unter 150 Euro Reparaturkosten von einem Bagatellschaden aus (Angabe aber ohne Gewähr - wie gesagt, ist teilweise fallabhängig).


    ABER: einen Bagatellschaden muss man nicht unbedingt angeben (wenn es denn wirklich so einer war, was im schlimmsten Fall von einem Gericht geklärt werden muss)! D.h. wenn es wirklich ein Bagatellschaden war, muss der Vorbesitzer den nicht anzeigen und der Händler ebensowenig - daher muss das Kfz auch nicht als Unfallwagen verkauft werden, da sich die Bezeichnung Unfallwagen auch nach der Höhe und der davon abhängigen Einstufung des entstandenen Schadens richtet.


    Soweit ich noch informiert bin, aber am besten mal bei Google recherchieren.



    Ich weiss nur eins: Wenn die Scheibe getauscht und ausgebeult werden musste, war das KEIN Bagatellschaden und hat mit Sicherheit mehr als 150 Euro gekostet, daher müsste das Kfz auch als Unfallwagen verkauft werden - egal ob der der Händler was von dem Schaden wusste (den der Vorbesitzer womöglich verschwiegen hat) muss er dennoch dafür gerade stehen.

  • ABER: einen Bagatellschaden muss man nicht unbedingt angeben (wenn es denn wirklich so einer war, was im schlimmsten Fall von einem Gericht geklärt werden muss)! D.h. wenn es wirklich ein Bagatellschaden war, muss der Vorbesitzer den nicht anzeigen und der Händler ebensowenig - daher muss das Kfz auch nicht als Unfallwagen verkauft werden, da sich die Bezeichnung Unfallwagen auch nach der Höhe und der davon abhängigen Einstufung des entstandenen Schadens richtet.

    Sorry, auch nicht vollständig.


    Ein Unfallwagen ist jeder Wagen, der mehr als einen Bagatellschaden hatte. Ein Wagen der einen Bagatellschaden hatte ist jedoch nicht unfallfrei!


    Wie hoch der Schaden sein darf, um noch von einem Bagatellschaden zu sprechen mag streitbefangen sein, bei dem geschilderten Schadensbild dürften die Kosten jedoch im vierstelligen Bereich gelegen haben. Sei es drumm, ungeachtet dessen hätte der Wagen auch nach der Instandsetzung eines Bagatellschadens nicht als "unfallfrei" verkauft werden dürfen. Die Formulierungen im Kaufvertrag


    ... "zahl, umfang und art von mängeln und
    unfallschäden lt. vorbesitzer: NEIN" und " dem verkäufer sind auf
    andere weise mängel und unfallschäden bekannt: NEIN" ....


    impliziert Unfallfreiheit; ein Prädikat, dass auch nach der Instandsetzung eines bloßen Bagatellschadens, erst Recht nicht eines darüber hinausgehenden Schadens nicht in Anspruch hätte genommen werden dürfen.


    Die Kenntnis des Verkäufers ist hier also entscheidend.

    Zu verkaufen:

    • Verlängerungskabel für Heckklappenöffner (für Umbau auf Golf VI Öffner)
    • Nachrüstsatz hintere Fußraumleuchten
    • Entriegelung Tanköffner mit Alukante (für Golf V)
    • Sagitar Warnblinker (dunkelrot, passend für Golf V)
    • Porsche-Deckel (Kühlmittel und Öl)
  • Ein Unfallwagen ist jeder Wagen, der mehr als einen Bagatellschaden hatte. Ein Wagen der einen Bagatellschaden hatte ist jedoch nicht unfallfrei!


    Das ist doch aber schon ein Widerspruch in sich, oder? Die Aussage impliziert doch, dass JEDER Schaden (also auch Bagatellschaden, Parkrempler, etc.) dazu führt, dass ein Fahrzeug nicht mehr als unfallfrei bezeichnet werden kann/darf und damit ist es doch ein UNFALLWAGEN. Dem stimme ich so nicht zu. Ich habe das Thema am eigenen Leib erlebt und auch mit 'nem Anwalt duchgesprochen, da mich auch ein Händler über den Tisch ziehen wollte und mir einen Totalschaden verheimlicht hat (er wusste angeblich nichts davon, dass der Vorbesitzer, den ich dann erreicht hatte, einen Totalschaden hatte) - zum Glück hatte ich den noch nicht bezahlt.


    Aber wenn ich einen Bagatellschaden hatte (z.B. Parkrempler) oder z.B. nur einen derben Steinschlag durch Lackieren hab ausbessern lassen, dann ist das Fahrzeug trotzdem unfallfrei!!! Wie gesagt, nach meiner Erfahrung hängt die Klassifizierung von der Schadenshöhe ab. Und dann kann und darf der Punkt " zahl, umfang und art von mängeln und unfallschäden lt. vorbesitzer:" auch mit NEIN beantwortet werden.


    Aber mal unabhängig davon: Der Schaden um den es hier geht, hätte definitiv im Kaufvertrag angegeben werden müssen, zumal es dazu ja auch eine Info in der Reparaturhistorie gibt - was dann schon ziemlich dumm ist, den als unfallfrei zu verkaufen und vom Händler auch schlecht recherchiert, weshalb der dann auch dafür gerade stehen muss.



    Nur ein Beispiel: Wenn ich beim durchfahren eines engen Parkhauses einen Pfosten streife und mir einen Kratzer in die Frontverkleidung machen, dessen Reparatur aber unter 100 Euro kostet (z.B. durch Auspolieren und/oder Smart-Repair), dann ist das kein Unfallschaden und muss auch nicht beim Verkauf angegeben werden! Dann gilt das Kfz immer noch als Unfallfrei. Wenn ich den Pfosten aber so treffe, dass der Schlossträger ersetzt werden muss und wer weiss was noch, dann ist das Kfz natürlich nicht mehr Unfallfrei, da der Schaden nicht unerheblich war.


    Ich gebe Dir Recht, wenn Du schreibst, dass die Instantsetzung eines Bagatellschadens GEGEBENENFALLS dazu führt, dass das Fahrzeug nicht mehr unfallfrei ist, aber nur dann, wenn die Kosten der Instantsetzung einen gewissen Grenzwert überschreiten, der allgemein bei um die 100 - 150 Euro liegt, ggf. aber auch Fallabhängig ist. Und dann ist auch fraglich, ob man das dann noch als Bagatellschaden bezeichnet.

  • Gut, dass wir uns in dem für den Threadersteller wesentlichen Punkt - dass die geschilderten Schäden hätten angegeben werden müssen - bereits einig sind.


    Das ist doch aber schon ein Widerspruch in sich, oder? Die Aussage impliziert doch, dass JEDER Schaden (also auch Bagatellschaden, Parkrempler, etc.) dazu führt, dass ein Fahrzeug nicht mehr als unfallfrei bezeichnet werden kann/darf und damit ist es doch ein UNFALLWAGEN.


    Hier verkennst Du jetzt leider den wesentlichen Punkt. Das Adjektiv "unfallfrei" und das Substantiv "Unfallwagen" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die es auszulegen galt. Dies ist im Rahmen jahrelanger Rechtssprechung erfolgt, wobei die Definitionen nicht eineindeutig (d.h. umkehrbar) sind.


    Ein Wagen, der einen Schaden hatte und sei es nur ein Bagatellschaden darf nicht als "unfallfrei" bezeichnet werden.


    Die Abgrenzung ist zweifellos schwierig. Die genannten Beispiele "Lackkratzer" und "Steinschalag in der Scheibe" stellen hierbei sicher keinen "Schaden" im Sinne der o.g. Definition dar, als Schaden würde ICH hier zur Abgrenzung immer eine irreversible Blechverformung zu Grunde legen.


    Wagen, die einen Unfall hatten, dessen Schäden über den (meinetwegen streitbaren) Umfang eines Bagatellschadens hinausgehen, sind Unfallwagen.


    Es gibt somit DREI Kategorien.
    - unfallfreie Wagen (makellod)
    - nicht unfallfreie Wagen (ohne dabei Unfallwagen zu sein, da nur Bagatellschäden)
    - Unfallwagen (böses Auaweh)


    Um auf den für den TE wesentlichen Punkt zu kommen: hätte angegeben werden müssen, wenn es bekannt war. Daher nochmal meine Frage:


    Hast Du den Wagen beim Vertragshändler (der Einsicht in die Reparaturhistorie hatte) gekauft oder von dem Vorbesitzer, der den Schaden hat beheben lassen?

    Zu verkaufen:

    • Verlängerungskabel für Heckklappenöffner (für Umbau auf Golf VI Öffner)
    • Nachrüstsatz hintere Fußraumleuchten
    • Entriegelung Tanköffner mit Alukante (für Golf V)
    • Sagitar Warnblinker (dunkelrot, passend für Golf V)
    • Porsche-Deckel (Kühlmittel und Öl)
  • Es gibt somit DREI Kategorien.
    - unfallfreie Wagen (makellod)
    - nicht unfallfreie Wagen (ohne dabei Unfallwagen zu sein, da nur Bagatellschäden)
    - Unfallwagen (böses Auaweh)


    Das mit den Kategorien sehe ich da etwas anders.
    Denn "makellos" und "unfallfrei" ist nicht zwangsläufig das Gleiche.


    Wenn ich beispielsweise einen leichten Auffahrunfall habe, und das beschädigte Teil (z.B. Stoßstange) 1:1 gegen ein neues Originalteil austausche.
    Dann habe ich hinterher ein Fahrzeug, das zwar nicht unfallfrei ist, aber dennoch im makellosen Zustand dasteht (dass die unter der Stoßstange liegenden Teile dabei nichts abbekommen haben natürlich vorausgesetzt).



    Ein Bagatellschaden liegt meines Erachtens dann vor, wenn der Wert des Fahrzeuges nach der Reparatur wieder dem gängigen Zeitwert entspricht, wenn also keine Wertminderung eingetreten ist.
    Und wenn eine solche Minderung nicht vorliegt, sprich, der Unfallschaden nicht mehr als solcher zu erkennen ist, besteht damit eigentlich auch kein Bedarf mehr dies anzugeben.



    Wie das nun im vorliegenden Fall aussieht, kann man von hier aus kaum beurteilen.
    "Rückwand ausgebeult und lackiert" kann ja immerhin alles von einem Mini-Beulchen per Smart-Repair bis hin zur mit dem Stemmeisen zurechtgerückten Knautschfalte bedeuten.


    Wenn es nur ein geringer Schaden war, der durch Smart-Repair wieder in den Originalzustand gebracht werden konnte, muss sowas nicht unbedingt angabepflichtig sein.

    Dieser Beitrag wird bereits 1 mal editiert werden, zunächst von »Marty McFly« (12. November 1955, 22:04) aus folgendem Grund: Ich schätze ihr seid wohl noch nicht so weit. Aber eure Kinder fahr'n da voll drauf ab!

  • Ich habe den Wagen bei einem vertragshändler gekauft, und der hatte auf jeden Fall Einsicht in die Reparaturhistorie.
    Und einer bei der Serviceannahme hat mir beim letzten Besuch in der Werkstatt einen Ausdruck davon mitgegeben.

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