Probleme bei Eintragung Tomason Tn1 19Zoll - Golf 5

  • Servus,


    ich habe mal eine Frage ob es hier jemanden gibt der Tomason Tn1 19Zoll Felgen auf seinem Golf 5 eingetragen bekommen hat ohne etwas an seiner Karosserie zu verändern.
    Im Gutachten ist ja Folgendes vermerkt:



    K49 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstigegeeignete Maßnahmen herzustellen.


    K50 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstigegeeignete Maßnahmen herzustellen.


    was wäre denn eine vorschriftsmäßige Radabdeckung? Was muss abgedeckt sein nur das Reifenprofil, oder die Reifenflanke, oder komplett alles auch die überstehende Felge?


    Gibt es auch Tüv die es auch so Eintragen würden? Denn habe schon mehrer Golf 5 mit der Bereifung fahren sehen.


    würde mich sehr auf Antworten freuen
    MfG
    Manu :)

  • Welche Maße haben denn die Felgen? Die Auflagen stehen glaub in jedem Gutachten drin. Sind die Räder denn ausreichend abgedeckt?


    gesendet von meinem Sony Xperia Z1

    9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen, ich sei nicht verrückt! Die 10te singt die Titelmelodie von Halloween!

  • Die Felgen haben die Maße 8,5 ET 40 19 Zoll
    Was genau muss alles abgedeckt sein denn die Felge schaut bei den Tomason weiter heraus als der Reifen aber habe mal gehört, dass nur das Reifenprofil abgedeckt sein muss.

  • Ich kenne mich in D zu wenig aus. Daher hab ich das mal rausgesucht.


    "Zulässige Radabdeckungen nach § 36a StVZO und
    Richtlinie 78/549 EWG
    Wie beim Thema "Mischbereifung" so muss auch beim Thema
    "Radabdeckungen" eine
    Diskrepanz zwischen nationaler und europäischer Gesetzgebung
    festgestellt werden. Auch
    bei Radabdeckungen ist wahlweise die Anwendung nationalen Rechts
    (§ 36a StVZO) oder
    europäischen Rechts (Richtlinie 78/549 EWG) möglich.


    Diese augenblickliche Gesetzeslage bedeutet aber nicht, dass ein
    amtlich anerkannter
    Sachverständiger an einer Technischen Prüfstelle im
    Rahmen der Begutachtung (Änderungsabnahme
    bzw. Ein- oder Ausbauabnahme nach § 19 bzw. 21 StVZO) diese
    willkürlich
    anwenden kann. Wenn die Radabdeckungen entweder den Vorschriften
    nach § 36a StVZO
    oder der Richtlinie 78/549 EWG entsprechen, ist die Abnahme positiv
    zu entscheiden.
    Im Einzelnen stellen sich diese Vorschriften wie folgt dar:


    1. Radabdeckungen nach § 36a (StVZO)
    Aufgaben:
    Hinreichende Abdeckung der Räder


    Fahrzeugzustand bei Erfüllung der Anforderung:
    Leeres Fahrzeug und Geradeausstellung aller gelenkten
    Räder
    Ausführung:
    Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten, auch
    mehrteilig


    Abmessungen:
    - Räder müssen über der oberen Hälfte eine
    Abdeckung haben
    - Laufflächenbreite
    - der äußere Rand der Abdeckung muss möglichst weit
    seitlich heruntergezogen sein
    - vordere und hintere Kante der Abdeckung dürfen bis 150 mm
    oberhalb der
    waagerechten Radmittellinie enden
    Der Begriff Laufflächenbreite wird in der Praxis sehr
    unterschiedlich interpretiert, da er eben hier nicht
    genau beschrieben wird. Wir empfehlen daher die Anwendung des
    Begriffs "Hauptprofil" für Laufflächenbreite,
    der in § 36 (2), Abs. 2 StVZO eindeutig definiert ist: "...als
    Hauptprofil gelten dabei die breiten
    Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, das etwa
    ¾ der Laufflächenbreite einnimmt."


    vordere und hintere Kante der Abdeckung dürfen bis 150 mm
    oberhalb der
    waagerechten Radmittellinie enden.
    2. Radabdeckungen nach Richtlinie 78/549 EWG


    Aufgaben:
    Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen,
    Schmutz, Eis, Schnee und
    Wasser.
    Gefahren mindern, die sich für Verkehrsteilnehmer mit sich
    drehenden Rädern ergeben.
    Fahrzeugzustand bei Erfüllung der Anforderungen:
    Fahrbereites Fahrzeug mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei
    Geradeausstellung
    der Vorderräder.


    Ausführung:
    Karosserieteile, Kotflügel dauerhaft befestigt, jedoch
    insgesamt und in Teilen abnehmbar. Es
    darf aus mehreren Teilen bestehen, sofern zwischen den Einzelteilen
    oder innerhalb der Teile
    keine Lücke entsteht.
    Abmessungen:
    - In dem Teil, der durch die Radialebene 30° vor und 50°
    hinter der Radmitte gebildet
    wird, muss die Gesamtbreite der Abdeckung mindestens die
    Gesamtbreite des Reifens
    abdecken, nur Scheuerleisten und -rippen, Aufschriften und
    Verzierungen bleiben
    unberücksichtigt.


    - Die hinteren Kanten der Abdeckungen dürfen nicht oberhalb
    einer horizontalen Ebene
    enden, die 150 mm über der Radmitte liegt, und der
    Schnittpunkt der hinteren Kante
    mit dieser Ebene muss innerhalb der Längsmittelebene des
    Reifens liegen."


    Ist dein Golf tiefer? Wenn nicht, wird es ohne was dran zu machen nicht passen.


    gesendet von meinem Sony Xperia Z1

    9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen, ich sei nicht verrückt! Die 10te singt die Titelmelodie von Halloween!

  • Die ET von 40 ist schon nicht optimal, da solltest Du auf 45 oder noch höher achten.

    Gruß
    Feldi


    beim nächsten tuning treffen of life einfach den stick presenten. mal gucken wer schneller ready to splash ist

  • Liegt auch vieles am prüfer. Nach deutschem recht, reicht die abdeckung vom profil. Nach eu recht muss alles abgedeckt sein. Inkl. Felgenhorn etc.

  • Hatte mit TN4 an meinem ehemaligen 5er auch Probleme. Die stehen einfach zu weit raus...


    Ich habe mein Golf damals zuerst mit Federn tiefer gelegt (Nie wieder Federn nebenbei) und dann hats geklappt. Dadurch bekommst die Räder ja ein wenig nach Innen.



    Aber so sehe ich da keine Chance.. steht zu weit raus.. und der Prüfer macht nur seinen Job und das ordnungsgemäß.


    Musst wohl was dran machen..

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