Chris' Dieselschleuder

  • Was ist daran denn ATU gewesen? Die LED Rülis? Für ATU sind die zu dezent bzw. nicht Chrom oder schwarz genug.

    Gruß,
    Christoph


    Meine RS4 Limo

    Mein Golf VI 2.0 TDI:


    Abgeschlossen: OEM LED Xenons, R Rülis, MuFu Lenkrad, RLS, Discover Media, GTI Heckklappe, Ausstiegsbeleuchtung, RFK High, 2Q0 Side Assist, 3Q0 Lane Assist, 288→312mm Bremse vorne, 569er Lenksäule, ABS Index CC, Passat Außenspiegel (el. anklappbar, abblendbar, Side Assist, UFB), 3D Tacho, CC Sitze (Massage + Belüftung), Fußraumbel. vorne und hinten, Volkswagen Original Subwoofer, 3AA ACC, GTI Front i.V.m. Standheizung


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  • Dass man als Geschädigter auf dem Unfallbogen vermerkt ist, heißt ja noch lange nicht, dass die Versicherung zahlt etc. Aber ist ja gut für dich ausgegangen. Von daher egal.

  • Dass man als Geschädigter auf dem Unfallbogen vermerkt ist, heißt ja noch lange nicht, dass die Versicherung zahlt etc. Aber ist ja gut für dich ausgegangen. Von daher egal.

    Ne, aber da die Versicherung anhand der Akte entschieden hat, war das schon mal ein Indiz, dass zu meinen Gunsten beurteilt werden würde.



    Was wäre denn gewesen wenn er geblinkt hätte aber trotzdem so knapl überholt hätte. Wäre es dann teilschuld gewesen ?

    Das denke ich nicht. Ich habe Vorfahrt, und die hat er immer zu achten, auch wenn er blinkt. Erst recht, wenn ein Zusammenstoß, wie in meinem Fall, unvermeidbar wäre. Allerdings kann man nie sagen was wäre wenn..

    Gruß,
    Christoph


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  • Was wäre denn gewesen wenn er geblinkt hätte aber trotzdem so knapl überholt hätte. Wäre es dann teilschuld gewesen ?


    Jein. Teilschuld wird er ggf trotzdem bekommen. Stichwort Mithaftung wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.


    Zitat

    Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war.


    Bzw: https://www.iww.de/va/archiv/u…len-rechtsprechung-f44259


    zb


    Zitat

    Unfälle beim Überholen und/oder Spurwechseln



    Unfälle aus dieser Fallgruppe beurteilen sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 5, 7 StVO. Sobald es sich um einen Überholvorgang handelt, wird § 7 StVO(Fahrstreifenfahren) durch § 5 StVO überlagert. Kommt es zu keiner Berührung mit dem Fahrzeug des in Anspruch genommenen Halters/Fahrers, kann eineHaftung gem. §§ 7, 18 StVG gleichwohl begründet sein. Die Reaktion des Geschädigten (Ausweichen, Abbremsen) muss aus seiner Sicht zumindest subjektiv vertretbar sein (KG 11.10.99, OLGR 00,316 – beabsichtigter Spurwechsel eines Pkw; vgl. auch OLG Hamm23.11.99, DAR 00, 218 – Lkw).
    Die wichtigsten Regeln beim Überholen

    • Auch im BAB-Verkehr ist grundsätzlich links zu überholen. In zahlreichen Ausnahmefällen darf rechts überholt werden. Der wichtigste ist in § 7 Abs. 2a StVO geregelt (stehende oder kriechende Kolonne).
    • Zum Überholen darf nur ausgeschert werden, wenn eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 4 S. 1 StVO). Zur Konkretisierung dieses elementarenGrundsatzes und zur Beweiswürdigung siehe BGH 20.11.84, VersR 85,183; 26.11.85, NJW 86, 1044; OLG Düsseldorf 16.12.96, VersR 97,334 (mit Berechnung des Sicherheitsabstandes). Zur gesteigertenSorgfaltspflicht von überholwilligen Lkw-Fahrern vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm 20.9.00, 13 U 37/00.
    • Zur Einhaltung der Rückschaupflicht und zum Einwand „toter Winkel“ vgl. OLG Celle 17.5.01, 14 U 175/00, Abruf-Nr. 011010.
    • Eine „unklare Verkehrslage“,die ein Überholen verbietet, besteht aus Sicht eines Pkw-Fahrers nicht schon dann, wenn der vorausfahrende Motorradfahrer relativ weitlinks auf der rechten Fahrspur fährt (OLG Hamm 22.9.94, NZV 95,194); zum Überholen einer Kolonne vgl. KG 30.1.95, NZV 95, 359.
    • Der gesamte Überholweg muss frei überblickt werden können(OLG Hamm 30.4.96, NJWE-VHR 96, 210). Drängeln und zu frühes Überholen (Vordermann hat noch nicht vollständig Platzgemacht) können zur Alleinhaftung des Überholers führen (OLG Frankfurt 19.8.93, VersR 95, 555).
    • Bei Dunkelheitist auch auf der Autobahn eine Geschwindigkeit von 130 km/h und mehr mit dem Sichtfahrgebot unvereinbar, es sei denn, dass die besonderen Voraussetzungen der Lockerung des Sichtfahrgrundsatzes (§ 18 Abs.6 StVO) vorliegen (OLG Hamm 23.11.99, DAR 00, 218; OLG Bamberg 16.9.99, NZV 00, 49).


    usw usw


    Am Ende klärt das aber im Streitfall, ein Richter. ;)

  • Mit dem blinken ist auch immer so eine Sache. Man muss es erst mal beweisen können wenn in jedem Fahrzeug nur ein Fahrer sitzt und es sonst keine zeigen gibt

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