ZitatAlles anzeigenGenerell ist das Cleanen von Fahrzeugen als problematisch anzusehen, da, grob zitiert, "Fahrzeugmodifikationen nicht zum technischen Rückschritt bzgl. zur Herabsetzung der Verkehrs-, Fahrzeug- und Insassensicherheit führen dürfen". Weitere Vorschriften sind unter 70/387/EWG zu finden.
Allgemein ist das Entfernen von Beleuchtungen und Spritzdüsen (ev. Steckdüsen als Zubehör) der vorderen Scheibenwasch- und -wischanlage sowie der Spiegel untersagt.
Bei Heckscheiben hingegen wurde bis dato das Entfernen der Wasch- und Wischeinrichtungen gebilligt.
Zum Verschweißen der Heckklappe rate ich nicht; beim Entfernen der 2. Sitzreihe können ev. auch die hinteren Türen verschweißt werden, allerdings muss das Fahrzeug dann statt 5-Türer als 3- bzw. 2-Türer genehmigt werden.
Relativ unbürokratisch lassen sich Türgriffe der/des Heckklappe/Kofferraumes cleanen und genehmigen. Elektrische, elektromechanische, elektromagnetische oder rein mechanische Öffnungssysteme können als Ersatz angebracht werden. Die vorderen Türgriffe dürfen nicht entfernt werden.
Kritischer wird es beim Entfernen von Öffnungsvorrichtungen von Türen der einzelnen Sitzreihen. Hierbei kann ein fahrzeugbezogenes Gutachten (durch TB, ZT oder TÜV) erstellt werden.
Emblem-Cleaning: Da einige Fahrzeuge bis hin zur Marken-Unkenntlichkeit modifiziert werden, kann dies die Fahrzeugbeschreibung im Zuge von Überschreitungen der StVO erschweren und somit zu begründeten Diskussionen mit der Exekutive führen. Daher wird geraten, nicht alle Erkennungsmerkmale des Fahrzeuges zu entfernen und keinesfalls durch Embleme anderer Fahrzeugmarken zu ersetzen.
Quelle: legales-tuning.at