Wichtig: Qualität Neon Lights für Unterboden!

  • Zitat

    Original von SharpShooter
    ...ich finde so ganz ohne TÜV sollte das Ganze nun ja nicht hier laufen,aber man könnte in Deutschland die Schlingen mal ein bissel lockern,denn nichts reizt mehr als das Verbotene!


    Meine Rede!!! Die sollten mal drei Sachen ändern:
    1. Nicht so teuer !!!
    2. Mal etwas aufgeschlossener sein, und zwar alle die da arbeiten
    3. Selber auch mal Gutachten machen, denn die wissen doch genauso wie wir, womit viele nicht eingetragen rumfahren. Wenn der Tüv die sachen jetzt testen würde, würde auch die gefahr auf den strassen sinken, das man schrott dranbaut!


    Ok, war jetzt ein bisschen off topic, aber das musste mal raus. :rolleyes:

  • Zitat

    Original von SharpShooter
    eventuell schriftlich damit Alex endlich seinen Seelenfrieden hat,denn ich kann das mit"schriftlich" langsam nicht mehr hören! :D


    Nur schriftlich, denn ich kann diese Mutmaßungen und "könnte so und so sein" auch nicht mehr hören, ok? X(


    Hab einfach schon viel zu oft GESCHWÄTZ zu dem und anderen Themen gehört und langsam nervt es mich X(


    Wenn einer was DEFINITV weiß und schriftlich vorbringen kann, dann freue ich mich darüber, über so Sprüche wie "hab heute aber wieder von einem Profi gehört das soll erlaubt sein" bitte ich aber abzusehen, das sie wirklich NIEMANDEM dienlich sind, außer hier weiter für Ungewissheit zu sorgen.


    Und SharpShooter, würde hier endlich mal jemand mit etwas schriftlichem kommen, müßte ich mir hier nicht die Finger immer und immer wieder wund schreiben, oder glaubst du ich habe Bock mich immer wieder zu wiederholen? ?(


    Und weißt du was, ruf du da doch mal an, es wird nicht umsonst eine Rechtsberatung geben, wenn das alles so einfach bzw. erlaubt wäre.


    Langsam fühl ich mich hier irgendwie verarscht. Hab ja wirklich viel Geduld, aber wenn ich mir hier manchmal so ein Schmarrn anhören muß, dann weiß ich auch nicht weiter *kopfschüttel* X(


    Und jetzt bitte nur noch Fakten (und das schriftlich) und nicht irgendwelche Vermutungen oder "hab ich gehört" Sprüche posten, entweder es ist erlaubt oder es ist nicht erlaubt und wir sollten uns das schriftlich bestätigen lassen, da alles andere wirklich bei den Haaren herbeigezogen ist und vor einem TÜV Prüfer bzw. bei einer Polizeikontrolle NULL Gewicht hat.


    Und nein SharpShooter, dieser Beitrag hier war jetzt kein Angriff auf dich, sondern nur das was mir gerade durch den Kopf gegangen ist, als ich die letzten 10 Beiträge so durchgelesen habe.


    Bin ich denn hier wirklich der einzige, der einfach nur GEWISSHEIT in Form einer schriftlichen Bestätigung haben will??? ?(

    Gruß Alex :)

    meinGOLF.de Moderator


    PS. Nein ich habe TuningteileVersand.de nicht wieder zum Leben erweckt und kann daher auch keine Teile mehr zu Sonderpreisen anbieten, sorry ;)

    2 Mal editiert, zuletzt von AlexFFM ()

  • Nein Alex, alle anderen wollen auch etwas "schriftliches". So wie du auch! ;)


    Wenn es dich nicht interessiert und du keinen bock mehr auf das Thema hast, dann schreib bitte nichts mehr, oder schließ den Beitrag... ok??
    Vielen Dank!


    @ sharp shooter


    Bin auch der Meinung dass der Tüv manche Dinge einfach kulanter sehen sollten...gerade bei diesen UBB`s z. B.
    Es gibt ja schließlich genug TÜV-Schmarotzer, die 20 Jahren alten Autos noch BE erteilen, welche aber schon die halbe Stadt einnebeln!!


    Gruß

  • Gruß Alex :)

    meinGOLF.de Moderator


    PS. Nein ich habe TuningteileVersand.de nicht wieder zum Leben erweckt und kann daher auch keine Teile mehr zu Sonderpreisen anbieten, sorry ;)

  • so, hier mal was schrifliches!! antwort vom ADAC auf meine fragen zum anbringen einer unterbodenbeleuchtung an einem PKW:




    Sehr geehrter Herr mannix,


    vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung
    weitergeleitet wurde.


    1. Allgemein zu Leuchten


    Die Straßenverkehrszulassungsordnung versteht unter den sog.
    lichttechnischen Einrichtungen alle Beleuchtungseinrichtungen, Leuchtstoffe
    und rückstrahlende Mittel an Kraftfahrzeugen. Es sind nur vorgeschriebene
    und für zulässig erklärte Einrichtungen zu verwenden. Aus diesem Grund sind
    Reklamebeleuchtungen, farbige Dachleuchten sowie beleuchtete
    "Michelin-Männchen" an Kraftfahrzeugen unzulässig.


    Nicht unter die lichttechnischen Einrichtungen fällt die Innenbeleuchtung
    der Kraftfahrzeuge. Eine vorgeschriebene Innenbeleuchtung gibt es nur für
    Kraftomnibusse gem. § 54 a StVZO.


    Das Anbringen von Beleuchtungseinrichtungen im Fahrzeuginneren ist nicht
    neu. 1964 hatte sich das Bundesministerium für Verkehr mit der Frage
    befasst, ob beleuchtete Auto-Christbäume rechtmäßig sind. Die Verlautbarung
    des Ministeriums stellt für die Bewertung dieser Rechtsfrage auf § 30 StVZO
    ab, wonach Fahrzeuge so ausgerüstet sein müssen, dass durch deren Betrieb
    niemand mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird. Aus
    diesem Grund wurde die Verwendung von beleuchteten Auto-Christbäumen im
    Fahrzeuginnenraum verboten, wenn diese auch nach außen leuchten.


    Dasselbe gilt für die Anbringung von beleuchteten Namensschildern oder
    blauen Lämpchen im Fahrzeuginneren. Sofern deren Leuchtkraft auch außerhalb
    des Fahrzeuges wahrgenommen werden kann, stellt dies eine vermeidbare
    Behinderung oder Belästigung dar, so dass die Vorschrift des § 30 StVZO
    verletzt ist. Durch die Verwendung dieser Geräte wird daher eine
    Ordnungswidrigkeit begangen, die mit Bußgeld geahndet wird.


    Der ADAC hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die
    Verwendung dieser blauen Leuchten erhebliche Gefahren mit sich bringt, da
    sie leicht mit Signalen der Einsatzfahrzeuge verwechselt werden können. Wir
    appellieren daher an alle Verkehrsteilnehmer, diese zusätzlichen
    Beleuchtungen nicht zu verwenden. Die Polizei hat die gesetzlichen
    Möglichkeiten, derartige Beleuchtungseinrichtungen einzuziehen.


    Bei der Anbringung einer Unterbodenbeleuchtung ist im Einzelfall zu prüfen,
    inwieweit die Betriebserlaubnis erlischt (anzunehmen).


    2. Zum Erlöschen der Betriebserlaubnis


    Nach § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erlischt die
    Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges nur bei solchen Änderungen, bei denen die
    in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine
    Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder
    Geräuschverhalten verschlechtert wird. Das Bundesministerium für Verkehr hat
    in einem Beispiele-Katalog Hinweise dazu gegeben, wie Änderungen am Fahrzeug
    zu beurteilen sind. Dieser Katalog ist weder verbindlich noch abschließend,
    sondern dient allein der Auslegung der abstrakten Norm.


    Sofern die Betriebserlaubnis erloschen ist, dürfen gem. § 19 Abs. 5 StVZO
    nur noch solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem
    Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Diese
    wird auf Antrag durch die Zulassungsbehörde erteilt.


    Voraussetzung ist hierfür, dass das Fahrzeug nach entsprechenden Änderungen
    wieder den Vorschriften der StVZO entspricht. Um dies feststellen zu können,
    bedarf es grundsätzlich eines Vollgutachtens eines amtlich anerkannten
    Sachverständigen. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das
    Fahrzeug im übrigen nicht vorschriftgemäß ist, beschränkt sich die
    Begutachtung auf die Änderungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
    geführt haben. Eine einmal erloschene Betriebserlaubnis lebt durch die
    Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht wieder auf.


    Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nicht, wenn bei der Änderung
    durch Ein-, An-, Aus- oder Abbau von Teilen eine Teilegenehmigung oder ein
    Teilegutachten vorliegt, die Änderungsabnahme unverzüglich durch einen
    Sachverständigen oder Prüfer durchgeführt und die ordnungsgemäße Änderung
    bestätigt worden ist. Diesen Nachweis hat der Fahrzeuglenker mitzuführen und
    den zuständigen Stellen auf Verlangen auszuhändigen. Ob eine Änderung der
    Fahrzeugpapiere notwendig wird, ist aus der Bestätigung der Änderungsabnahme
    zu entnehmen.


    Mit Ihren technischen Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige
    Abteilung Fahrzeugtechnik bei Ihrem ADAC-Regionalclub (erreichbar über die
    allg. ADAC-Servicenummer 01805 10 11 12).


    Sie haben grundsätzlich bei ADAC-Themen auch die Möglichkeit einen unserer
    Vertragsanwälte in Ihrer Nähe aufzusuchen. Dort erhalten Sie als
    ADAC-Mitglied eine Erstberatung, die über den Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
    Die Kanzleiadressen können Sie unserer Internetseite http://www.adac.de entnehmen
    oder unter der allg. ADAC-Servicenummer 0180 5 10 11 12 erfragen.
    <<Merkblatt Rechtsberatung (E-Mail).pdf>>


    Hinweis: Die beigefügten Dateien sind im PDF-Format und lassen sich öffnen,
    wenn Sie das Programm Acrobat Reader auf Ihrem PC installiert haben. Falls
    Sie nicht im Besitz des Acrobat Readers sind, können Sie diese Software z.B.
    auf der ADAC-Homepage unter ''www.adac.de" downloaden.


    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und
    verbleiben
    mit freundlichen Grüßen


    Christina Köpke
    Juristische Zentrale - RechtsService
    ADAC-Zentrale München
    Tel.: 089/7676-6184; Fax.: 089/7676-2599
    mailto:christina.koepke@adac.de
    http://www.adac.de

  • mannix


    Schon und gut aber das ist doch alles wieder allgemein gesehen und geht nicht explizit auf UBB ein!Diesen Text kann man doch fast überall im Internet lesen!


    Teilweise sieht man wieder an dem Text das es Paragraphenreiter sind...siehe Absatz"das blaue Licht kann vortäuschen ein Einsatzfahrzeug zu sein" Bitte????Und was ist mit UBB in weiß ???? ?(
    Der Text sagt für mich explizit nichts aus was ich nicht auch schon weiß bzw. was einige hier sicherlich auch schon wissen siehe Christbäume und LEDs.


    Das einzig wirklich für mich relevante ist folgender Absatz "Bei der Anbringung einer Unterbodenbeleuchtung ist im Einzelfall zu prüfen,
    inwieweit die Betriebserlaubnis erlischt (anzunehmen)."
    Das scheint für mich genau das Hintertürchen zu sein wovon ich ausgehe das es zulässig ist...und zwar die Variante als Einstiegs/Parkleuchte im Türkontakt also nichteinschaltbar während der Fahrt,außer man öffnet da die Tür.

  • aber wie schon geschrieben, ist es ein Einzelfall, und muss geprüft werden, in wieweit die BE erlischt .
    also wieder nichts konkretes.
    das was der adac schreibt, kann hier keiner gebrauchen.
    das einzige, was etwas nützen würde, wäre ein Zettel, wo draufsteht:
    "Man darf die UBB benutzen, wenn..."
    Oder halt:
    "Man darf eine UBB nicht im Straßenverkehr angebracht haben"
    dann nur noch eine Unterschrift von einem, der rechtlich was zu sagen hat, und dann hätte die sache hier endlich mal ein ende.
    Warum ist denn keiner dieser Hersteller mal so schlau und bringt die mal zum Tüv um eine ABE dafür anfertigen zu lassen.
    Dann wäre er erstmal der einzige und würde damit ein riesen geschäft machen.

  • Zitat

    Original von kaese83
    Warum ist denn keiner dieser Hersteller mal so schlau und bringt die mal zum Tüv um eine ABE dafür anfertigen zu lassen.
    Dann wäre er erstmal der einzige und würde damit ein riesen geschäft machen.


    Weil alles Geld kostet!Eine ABE wäre schonmal nicht möglich!Wenn dann ein Teilegutachten wo der ordnungsgemäße Anbau und Betrieb noch abgenommen werden muß!Aber dank der zweifelhaften Sachlage hier in Deutschland wird bestimmt kein Hersteller Geld investieren wo er weiß das es von vornherein keinen Bestand haben würde weil jeder Prüfer es anders handhabt.

  • moin!
    Es traut sich eben keiner zu gehen, da es einfach viel Geld kostet eine ABE sich einzuholen für ein Produkt, ausserdem dafür krumm zu stehen , wenn wirklich was schlimmes passiert aufgrund der UBB`s...


    Ich denk wir bekommen da leider keine schriftliche Bestätigung für die erlaubte Inbetriebnahme!


    So´n SHIT ! X(


    Also bleibt es für jeden ein Risikofaktor....



    Gruß

  • Vielen lieben Dank Mannix für deine Mühe :))

    Gruß Alex :)

    meinGOLF.de Moderator


    PS. Nein ich habe TuningteileVersand.de nicht wieder zum Leben erweckt und kann daher auch keine Teile mehr zu Sonderpreisen anbieten, sorry ;)

  • So hier mal meine "Infos" jetzt... Aber wie erwartet auch nichts Neues:


    Der Dad meiner Freundin meinte Folgendes:


    Wenn sie jemanden mit eingeschalteter UBB auf einer öffentlichen Strasse erwischen gilt das als Verlust der Betriebserlaubnis und die bekannten Schritte werden eingeleitet...


    Wenn sie ein Auto bei einer Verkehrkontrolle genauer untersuchen und eine UBB entdecken ist ihnen das egal...


    Mein TÜV meinte auch nur: Solange sie sich nicht auf einer öffentlichen Strasse während der Fahrt erwischen lassen sollte es keine Probleme damit geben...



    Da uns ja anscheinend wirklich keiner darüber Auskunft geben kann wie es wirklich ist sollten wir es jedem selbst überlassen wie er sich entscheidet...


    Ich hab mich für die UBB entschieden... Da ich sie zu 99% nicht auf einer öffentlichen Strasse während der Fahrt betreibe... Sondern nur zu Showzwecken auf Parkplätzen und so... Bald werde ich sie dann hoffentlich auch an den Türkontakt angeschlossen haben, dass sie auch auf Wunsch beim Tür öffnen angeht...

  • so, nun nochmal nachgefragt und auf spezielle punkte eingegangen, leider auch nicht mehr...



    Sehr geehrter Herr mannix,


    vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung
    weitergeleitet wurde.


    Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die sich auf
    Unterbodenbeleuchtungen bezieht ist nicht vorhanden.


    Allgemein erlischt durch das Anbringen Lichttechnischer Einrichtungen die
    allgemeine Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO.
    Das gilt nicht, wenn eine Genehmigung vorhanden ist oder nicht von der
    Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht,also die Anbauabnahme nicht
    erforderlich ist.


    Die konkrete Art der gewünschten Unterbodenbeleuchtung ist nicht erkennbar.
    Entscheidend ist folglich, ob der Hersteller ggf. eine ABE mitliefert.
    Ansonsten wäre eine behördliche Abnahme erforderlich.


    Zur Farbe: Nach § 49a I StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen nur die
    vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
    angebracht werden.
    Die Verwendung von blauem und gelben Blinklicht ist in § 38 StVO geregelt.
    Blaues Licht steht Sonderfahrzeugen, z.B. Polizeifahrzeugen, zu, gelbes
    Blinklicht warnt immer vor Gefahren. Beide Farben sind folglich nicht
    verwendbar. Auch bei weiß und rot sind Verwechslungen naheliegend. Es ist
    deshalb deshalb davon auszugehen, dass keine Unterbodenbeleuchtung zulässig
    ist.


    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und
    verbleiben
    mit freundlichen Grüßen


    Christina Köpke
    Juristische Zentrale - RechtsService
    ADAC-Zentrale München
    Tel.: 089/7676-6184; Fax.: 089/7676-2599




    und hier noch die kurze und knappe antwort vom tüv...



    Hallo,

    die Unterbodenbeleuchtung ist ein unzulässige Beleuchtungsart und somit nicht zulässig.

    Das Anbringen und Nutzen als solches stellt eine Ordnungswidrigkeit da, bei der Hauptuntersuchung führt diese zu der Bewertung: erheblicher Mangel.


    Mit freundlichen Grüßen

    i.A.
    Waldemar Kauczor
    TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
    VFZ
    Westendstrasse 199
    80686 München
    Telefon (0 89) 57 91-26 77
    Fax (0 89) 57 91-26 80





    ...warte dann noch auf ein statement vom kraftfahrtbundesamt!!!



    edit/ bzw. auf statements von: CIA, KGB, BND, FBI, MAD und NSA :D

  • Also langsam bin ich richtig BAFF Mannix :D

    Gruß Alex :)

    meinGOLF.de Moderator


    PS. Nein ich habe TuningteileVersand.de nicht wieder zum Leben erweckt und kann daher auch keine Teile mehr zu Sonderpreisen anbieten, sorry ;)

  • So nun hab ich mich mal schlau gemacht bei der DEKRA.


    Hier der Wortlaut:


    Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung!


    In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.


    Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:


    -die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
    -die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
    -bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
    -das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend


    Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu .



    Ausgeschalteter Zündung...das ist wieder eine unklare Aussage!Heißt das ,sie darf nicht aktivierbar sein bei ausgeschalteter Zündung also ein Schalter...oder sind damit auch die Türkontakte gemeint? ?( Tja....was nun liebe DEKRA?

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