Sind Radarwarner Auf Gps Basis Mit Plugins Erlaubt ?

  • Hallo zusammen,


    ich hatte gestern eine interessante Diskussion mit einem Rechtsexperten über das Thema Radarwarner.
    Zuerst diskutierten wir über die herkömmlichen bekannten Radarwarner welche mithilfe eines Breitbandempfängers alle Bereiche der bekannten Radar und Laser-Meßsysteme abscannt.
    Diese Geräte wurden früher nach dem alten FAG (Fernmeldeanlagengesetz) eingezogen da sie nicht zugelassen waren.
    Heute gilt das neue TKG (Telekommunikationsgesetz) danach ist der Besitz und Betrieb dieser Geräte wenn sie ein CE Kennzeichen tragen erlaubt und durften nicht eingezogen werden.
    Denn wie heisst es dort im § 86 TKG Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen:
    "Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden."


    Mit regelmäßigen Urteilen stellten die Richter dann fest: Woher soll die Empangsfunkanlage wissen ob die Sendung für sie bestimmt ist ?????
    Also wurden die "Täter meistens laufen gelassen ....


    Um dagegen dennoch eine Handhabe zu haben hat der Gesetzgeben nun einige neue Paragraphen in die strassenverkehrsgesetze eingefügt.


    In § 23 StVO wird nach Absatz 1a folgender neuer Absatz 1b eingefügt:
    ";(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."


    Nun war auch Schluß mit dem Betrieb dieser Radarwarner


    Jetzt aber zu den speziellen GPS-Empfängern und den Plug-Ins für handelsübliche GPS-Empfänger


    Dort sieht es etwas anders aus wie wir festgestellt haben:


    zu Unterscheiden bleibt weiterhin der spezielle GPS-Empfänger welcher nur zur Anzeige von Radarmeßstellen dient und der normale Straßen oder Hand-Navigator mit POI PlugIns


    Es gab wilde disussionen ob die reinen Anzeigegeräte wie der GPS-Reminder nun erlaubt sind oder nicht
    mein Bekannter (ein Rechtsanwalt) vertitt die Meinung das diese Geräte nicht erlaubt sind da sie eindeutig gegen geltendes Recht verstoßen Siehe §23 STVO . Sie dienen nur der Anzeige von stationären Radarmeßstellen.
    Wer so ein Gerät im Fahrzeug hat und es beschlagnahmt wird, hat wohl arge Erklärungsnot wozu es denn sonst dienen möge wenn nicht der Anzeige von Radarmeßstellen und Rotlichtüberwachungen. Dann kommt noch die Zulassung hinzu. Auch diese kleinen Geräte müssen in deutschland Typzugelassen sein .....
    Oder füttert jemand seinen Reminder etwa mit schönen Aussichtspunkten am Urlaubsort ?
    Da bleibt es abzuwarten bis die ersten Urteile gefällt werden ...


    Ganz anders sieht es bei den handelsüblichen Navis und Outdoor-Geräten aus welche mit zusätzlichen POIs gefüttert wurden. Hier bestehen keine rechtlichen Bedenken, da man in diese Geräte jegliche Art von POIs integrieren kann und das Gerät von Natur aus nicht zum Anzeigen von Radarstandorten dient sondern der Navigation.
    Wer es besonders rechtsfest machen möchte der nutzt die Möglichkeit die Meßstellen nicht als Radar oder Rotlicht zu kennzeichnen sondern einfach als Unfallschwerpunkt. Diesen Tip gab mir mein Bekannter denn gegen eine Warnung vor einem Unfallschwerpunkt kann kein Richter etwas haben.
    Aber Vorsicht diese Ausrede mit den warnungen vor Unfallschwerpunkten auch bei den GPS-Remindern zu verwenden ist relativ aussichtslos.


    Aber eines ist klar herausgekommen bei unserer Bierchendiskussion:
    Die GPS-Navigatorwarner sind für die Verkehrsteilnehmer eindeutig sicherer, denn sie warnen bereits über 200 Meter vor den Meßstellen. Ein Reiner Radarwarner meist nur 70 - 50 Meter davor einige schaffen 100 Meter. Hängt von der Streuung der gesendeten Frequenzen ab. Also ein abruptes abbremsen und dadurch evtl. eine gefährdung des nachfolgenden Verkehrs vor diesen Anlagen dürfte bei GPS-Warnern nicht nötig sein.



    Aber der sicherste Weg nicht geblitzt zu werden ist immer noch.... haltet Euch an die Geschwindigkeitsvorgaben und fahrt vorsichtig an Ampeln heran.



    Nun bin ich mal gespannt wie Ihr die Sache seht. Vielleicht gibt es ja noch andere Meinungen hierzu.



    Gruß


    Frankyboy

  • Zitat

    Original von Frankyboy1960
    Diese Geräte wurden früher nach dem alten FAG (Fernmeldeanlagengesetz) eingezogen da sie nicht zugelassen waren.
    Heute gilt das neue TKG (Telekommunikationsgesetz) danach ist der Besitz und Betrieb dieser Geräte wenn sie ein CE Kennzeichen tragen erlaubt und durften nicht eingezogen werden.


    Das war eine etwas blöde Geschichte im Zuge der EU-Harmonisierung. Geräte mit CE-Zeichen werden ja lediglich auf ihre technische Sicherheit hin überprüft, hier also darauf, ob es Funksysteme stört. Das tun die Warner ja gerade nicht, sondern empfangen nur. Da hat man dann leider "vergessen", dass solche Geräte eben auch zu nicht-legalen Zwecken dienen können. Der Betrieb war aber meines Wissens immer schon verboten (jedenfalls wenn damit konkret eine Verkehrsüberwachung umgangen werden sollte).


    Zitat


    Mit regelmäßigen Urteilen stellten die Richter dann fest: Woher soll die Empangsfunkanlage wissen ob die Sendung für sie bestimmt ist ?????
    Also wurden die "Täter meistens laufen gelassen ....


    Na, ob das wirklich stimmt. Rechtsprechung hat meiner Erinnerung immer schon beim Nachweis eines konkreten Verstoßes niemanden laufen gelassen. Zugegeben, das reine Mitführen war ein Grenzfall...


    Zitat


    Um dagegen dennoch eine Handhabe zu haben hat der Gesetzgeben nun einige neue Paragraphen in die strassenverkehrsgesetze eingefügt.


    In § 23 StVO wird nach Absatz 1a folgender neuer Absatz 1b eingefügt:
    ";(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."


    So neu ist die Vorschrift auch nicht, gibt's seit 14.12.2001. Wie gesagt: richterrechtlich sah das vorher auch schon etwas anders aus.


    Zitat


    Es gab wilde disussionen ob die reinen Anzeigegeräte wie der GPS-Reminder nun erlaubt sind oder nicht
    mein Bekannter (ein Rechtsanwalt) vertitt die Meinung das diese Geräte nicht erlaubt sind da sie eindeutig gegen geltendes Recht verstoßen Siehe §23 STVO . Sie dienen nur der Anzeige von stationären Radarmeßstellen.


    100 % Zustimmung, die StVO ist da eindeutig. Gibt auch schon Rechtsprechung dazu, muss ich mal rauskramen...


    Zitat


    Ganz anders sieht es bei den handelsüblichen Navis und Outdoor-Geräten aus welche mit zusätzlichen POIs gefüttert wurden. Hier bestehen keine rechtlichen Bedenken, da man in diese Geräte jegliche Art von POIs integrieren kann und das Gerät von Natur aus nicht zum Anzeigen von Radarstandorten dient sondern der Navigation.
    Wer es besonders rechtsfest machen möchte der nutzt die Möglichkeit die Meßstellen nicht als Radar oder Rotlicht zu kennzeichnen sondern einfach als Unfallschwerpunkt. Diesen Tip gab mir mein Bekannter denn gegen eine Warnung vor einem Unfallschwerpunkt kann kein Richter etwas haben.
    Aber Vorsicht diese Ausrede mit den warnungen vor Unfallschwerpunkten auch bei den GPS-Remindern zu verwenden ist relativ aussichtslos.


    Wo ist da der Unterscheid zum POI-Warner, den man in sein Navi einspielt? Da könnte man das doch auch anders nennen. Jede systematische Abbildung dieser "Unfallschwerpunkte" ist im Zweifel zweifelhaft (tolles Wortspiel ;-). Bloß weil ich etwas anders nenne, ändert sich ja nicht die rechtliche Bewertung.

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